Hinterbliebenengeld

Der Bundestag hat am 18.5.2017 den Gesetzentwurf zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld in zweiter und dritter Lesung verabschiedet.

Mit dem neuen Gesetz sollen Hinterbliebene künftig im Sinne einer Anerkennung ihres seelischen Leids wegen der Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen von dem hierfür Verantwortlichen eine Entschädigung verlangen können. Bislang steht nahen Angehörigen bei einer fremdverursachten Tötung nur dann ein Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sie eine eigene Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 I BGB erleiden.

Der neue § 844 Abs.3 BGB wird vorraussichtlich wie folgt lauten: "Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessenen Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elterteil oder das Kind des Getöteten war."

Obwohl die Regelung umstritten ist - es wird sowohl die Notwendigkeit als auch die Klarheit der Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs angezweifelt - ist davon auszugehen, dass der Bundesrat zustimmt und das Gesetz am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft tritt. Daher sind nur Behandlungsfehler oder sonstige Todesursachen relevat, die sich nach Inkrafttreten der Regelung ereignet haben. Die Höhe des Anspruchs ist unklar, bleibt den Gerichten überlassen, man vermutet aber, dass diese sich an der Rechtsprechung zu den sog. "Schockschäden" orientieren.

 

 

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